Seit dem 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz, kurz FZulG) in Kraft getreten.
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Als Beispiel gehen wir von einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 4 mio. € aus, welches ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in nächster Zukunft anstrebt. Weiterhin gehen wir davon aus, daß das FuE am 1. Juli 2021 beginnt.
Dem FuE ist eine Vollzeitkraft mit einem monatlichen Brutto-Arbeitslohn von 6.000 € (einschl. Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG) direkt zugeteilt und das FuE hat eine vorgesehene Laufzeit von 2 Jahren. Die Personalkosten sind nach dem FZulG begünstigt und dementsprechend kann ein Antrag auf Forschungszulage gestellt werden.
Wenn das FuE ein im Sinne des § 2 des FZulG begünstigtes Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben ist, dann kann das Unternehmen einen Steuervorteil von 25% der jährlich entstandenen Personalkosten geltend machen. Demnach hat das Unternehmen einen anrechnungsfähigen Steuervorteil von gesamt 43.128 €, der auf die Steuerlast des jeweilig aktuellen Geschäftsjahres angerechnet werden kann. D.h. für die Geschäftsjahre 2021 - 2023 beläuft sich der Steuervorteil auf die in der untenstehenden Tabelle angeführten Beträge.
Geschäftsjahr | Steuervorteil |
---|---|
2021 | 10.782 € |
2022 | 21.564 € |
2023 | 10.782 € |
Das FuE wurde plangemäß am 30. Juni 2023 zum Abschluß gebracht.
Je nach Vorhabensumfang gestufte Beratergebühren.
* Basierend auf der Steuerersparnis. Es gelten Mindestvolumen- und Geschäftsbedingungen.
Die Stellung des Antrages bei der BSFZ ist kostenfrei!