Ihr Berater für Forschungszulagen

Steuervergünstigungen für Forschung und experimentelle Entwicklung.

Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig

Der erste formelle Schritt ist die Beantragung der FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).

Diesem ersten Schritt geht die Definition des FuE-Vorhabens voraus. Darin beinhaltet ist die Ausarbeitung des Projekts, aber auch die wissenschaftliche Begründung, daß es sich um Forschung bzw. experimentelle Entwicklungsvorhaben handelt.

In dieser vorbereitenden Phase kann beraver consulting Sie tatkräftig unterstützen.

Daran schließt sich der Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt an.

Hierbei ist zu beachten, daß während der Durchführung des FuE-Vorhabens es bestimmte Auflagen zu erfüllen gilt. Empfehlenswert ist eine regelmäßige Aktualisierung der Bescheinigung für das jeweilige Geschäftsjahr.

Natürlich kann Ihr Unternehmen den Antrag selber ausarbeiten und einreichen. Nichtsdestotrotz, nach unseren Erfahrungen hat es sich gezeigt, daß nicht nur das Forschungsvorhaben an sich, sondern - und das im Besonderen - die wissenschaftliche Beschreibung und die verwendete Terminologie einen entscheidenen Einfluß auf die Beurteilung Ihres Forschungsvorhabens seitens der Bescheinigungsstelle hat.

Tatsächlich wird das FuE-Vorhaben gemäß einer wissenschaftlichen Analyse und einer klaren Darstellung der technischen, wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen beurteilt, unter der Berücksichtigung seines Innovationspotential und der Kapazität den letzten Standes der Technik zu übersteigen.

Bei diesen Verfahrensschritten kann beraver consulting Sie begleiten.

Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Bei der Antragstellung auf Erteilung einer Bescheinigung über FuE müssen noch keine Arbeitsnachweise (Stundenzettel) o. Ä. erbracht werden. Sämtliche erforderlichen Angaben werden im Antragsformular abgefragt. Einige Daten werden zu statistischen Zwecken und für die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation erhoben.

Einreichung des Antrags bei der BSFZ.

Die BSFZ prüft, ob es sich dem Vorhaben um ein begünstigtes Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben im Sinne des FZulG handelt. Mit einer positiven Bescheinigung der BSFZ, einem Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung, können die Unternehmen im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage beantragen. Dieses bestätigt die Zuteilung der Steuervergünstigungen, aber zur Anerkennung und Verrechnung derselben bedarf es der Abrechnung nach anerkannten Rechnungslegungsvorschriften.

Mit einer positiven Bescheinigung der BSFZ, einem Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung, können die Unternehmen im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage beantragen.

Die Ausführung des FuE Projekts im vorgesehenen Zeitraum erlaubt die steuerliche Anrechnung für den entsprechenden Rechnungszeitraum, normalerweise vom Projektanfang bis zum Jahresende und dann jährlich bis zum Abschluß des FuE-Vorhabens.
Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt.

Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht von der Besteuerung befreit sind und FuE-Vorhaben durchführen. Auch Unternehmen jenseits der Gewinnzone – z. B. Start-ups oder Unternehmen in Erneuerungs- oder Krisensituationen – können die Zulage beanspruchen. Anders als bei der klassischen, direkten Projektförderung besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, wenn die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind.


Konkret handelt es sich bei Forschung und Entwicklungsvorhaben um:
  • Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
  • industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
  • experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen z. B. auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Gefördert werden eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung sowie Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtung/-en für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen).

Eigenbetriebliche Forschung:
Personalkosten für Tätigkeiten in eigenbetrieblicher FuE-Arbeit oder in Kooperationsvorhaben
Auftragsforschung:
60 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts
Eigenleistungen Einzelunternehmer:
40 Euro pro Stunde bei max. 40 Stunden pro Woche

Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung kann sowohl für geplante als auch für laufende und abgeschlossene FuE-Vorhaben gestellt werden. Einzige Bedingung ist, dass die Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben oder der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.

Forschungszulage: 25 % der förderfähigen Aufwendungen mit einer maximalen Höhe der Fördermittel von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr.
Der förderfähige Gesamtbetrag pro Geschäftsjahr und Unternehmen ist auf 2 Millionen Euro begrenzt. Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 entstanden sind, wurde der Betrag im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes auf jährlich 4 Millionen Euro erhöht.

Jedes Geschäftsjahr wird vom Unternehmen verlangt, den Fortschritt des Vorhabens zu dokumentieren. Auch wenn bei der Antragstellung auf Erteilung einer Bescheinigung über FuE noch keine Arbeitsnachweise (Stundenzettel) o. Ä. erbracht werden müssen, sind diese aber bei der Einreichung beim Finanzamt unentbehrlich.

Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um Forschung und Entwicklung im Sinne des FZulG handelt.

Die Forschungszulage kann nur für Forschungsund Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 FZulG beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde (§ 8 FZulG).

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